Zwei neue digitale Pflichten treffen viele Anbieter — und zwar nicht nur bei neuen Projekten: Die Barrierefreiheitspflicht (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025, die KI-Kennzeichnungspflicht (Artikel 50 der KI-Verordnung) ab dem 2. August 2026. Beide erfassen auch bestehende Seiten, Onlineshops und Funnels. Beim BFSG kann für Bestandsangebote eine Übergangsfrist bis 27. Juni 2030 greifen; bei der KI-Kennzeichnung gibt es keinen vergleichbaren Bestandsschutz. Ob ein Funnel betroffen ist, entscheidet seine Funktion: mit Verkauf ja, als reiner Lead-Funnel meist nicht.
Worum es geht
Wenn von neuen Pflichten die Rede ist, denken viele zuerst an Projekte, die gerade erst starten. Bei der Barrierefreiheit und der KI-Kennzeichnung ist das ein gefährlicher Denkfehler: Beide Regelwerke knüpfen nicht an den Startzeitpunkt an, sondern daran, dass ein Angebot betrieben wird. Eine Seite, die seit Jahren läuft, ein Shop mit Bestandskunden, ein Funnel, der weiter Anzeigen bekommt — sie alle können erfasst sein.
Dieser Artikel beantwortet die Frage, die in den beiden Grundlagen-Texten offenbleibt: Gilt das auch für mein bestehendes Angebot — und bis wann muss ich es umsetzen?
Zwei Pflichten, ein Muster
Beide Pflichten folgen demselben Aufbau: ein Stichtag, ein Maßstab, eine Prüfung. Der Unterschied liegt im Detail — vor allem beim Bestandsschutz.
| Merkmal | Barrierefreiheit (BFSG) | KI-Kennzeichnung (Art. 50) |
|---|---|---|
| Gilt seit / ab | 28. Juni 2025 | 2. August 2026 |
| Rechtsgrundlage | BFSG (EU 2019/882) | KI-Verordnung (EU 2024/1689) |
| Bestandsangebote betroffen? | Ja | Ja |
| Übergangsfrist für Bestand | ggf. bis 27. Juni 2030 (§ 38) | kein vergleichbarer Bestandsschutz |
| Aufsicht (Deutschland) | Marktüberwachung der Länder | Bundesnetzagentur |
Gilt das auch für meine bestehende Seite?
Barrierefreiheit: ja — aber mit möglicher Frist bis 2030
Das BFSG erfasst die laufende Erbringung einer Dienstleistung. Ein bestehender Onlineshop ist damit grundsätzlich genauso betroffen wie ein neuer. Es gibt aber eine Erleichterung: § 38 BFSG enthält Übergangsbestimmungen. Nach Auslegung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit kann für bestehende Online-Angebote daraus faktisch eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030 folgen[1,2].
Wichtig: Diese Frist ist kein Freibrief. Ihre genaue Reichweite ist juristisch nicht abschließend geklärt, und sie befreit nicht von der Pflicht, sondern verschiebt nur den Endtermin. Wer jetzt ohnehin umbaut, sollte Barrierefreiheit gleich mitdenken, statt 2030 unter Zeitdruck nachzurüsten.
KI-Kennzeichnung: ja — ohne Bestandsschutz
Bei den Transparenzpflichten aus Artikel 50 der KI-Verordnung ist die Lage strenger: Sie gelten ab dem 2. August 2026 grundsätzlich auch für bereits laufende Chatbots, Assistenten und KI-generierte Inhalte[3,4]. Einen dem BFSG vergleichbaren Übergang für Bestandssysteme gibt es hier nicht. Wer heute einen KI-Chatbot betreibt, muss ihn bis zum Stichtag so gestalten, dass Nutzer die KI als solche erkennen.
Der Knackpunkt: Funnels
Bei Landingpages und Funnels lohnt der genaue Blick, weil hier die Grenze verläuft:
- Funnel mit Abschluss — wer am Ende kauft, bucht oder einen Vertrag schließt, nutzt eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Solche Funnels werden wie ein Onlineshop behandelt und sind barrierefrei zu gestalten.
- Reiner Lead- oder Info-Funnel — sammelt nur eine E-Mail-Adresse oder informiert, ohne dass ein Kauf zustande kommt, fällt er meist unter die Ausnahme für Info- und Marketingseiten.
Die Grenze ist fließend: Sobald im Funnel ein Bezahlschritt oder eine verbindliche Buchung auftaucht, kippt die Einordnung in Richtung Pflicht. Im Zweifel gilt die strengere Lesart.
Wer das durchsetzt
Bei der Barrierefreiheit überwachen die Marktüberwachungsbehörden der Länder die Dienstleistungen; sie können Mängel anordnen und Bußgelder verhängen, und auch Verbände können Verstöße geltend machen. Bei der KI-Kennzeichnung übernimmt in Deutschland die Bundesnetzagentur eine zentrale Rolle. Verstöße gegen die Transparenzpflichten können mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden — der höhere Betrag zählt.
Was du jetzt tun solltest
- Ehrliche Inventur: Verkauft meine Seite etwas an Verbraucher? Läuft irgendwo ein KI-Chatbot oder werden KI-Inhalte ausgespielt?
- Einordnen: Shop oder Funnel-mit-Abschluss → Barrierefreiheit. Chatbot oder generative KI → Kennzeichnung ab August 2026.
- Barrierefreiheit grob testen (etwa mit dem kostenlosen Lighthouse-Wert) und die größten Hürden zuerst angehen.
- Chatbots mit einem klaren Hinweis versehen, dass kein Mensch antwortet.
- Fristen notieren: KI-Kennzeichnung bis 2. August 2026, Barrierefreiheit für Bestand spätestens bis 27. Juni 2030 — im Zweifel früher.
Fazit
Bestehende Seiten, Shops und Funnels sind kein blinder Fleck dieser Gesetze, sondern ausdrücklich gemeint. Die gute Nachricht: Beim BFSG verschafft die Übergangsregelung etwas Luft, und vieles lässt sich günstig nachrüsten, wenn man es geplant angeht. Die unbequeme: Bei der KI-Kennzeichnung tickt die Uhr ohne Bestandsschutz. Wer beides früh in den normalen Wartungszyklus einbaut, spart sich später die Hektik — und das Risiko.
- Gesetzestext: § 38 BFSG (Übergangsbestimmungen) — Fristen für Bestandsangebote, u. a. 27. Juni 2030.
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: E-Commerce und Online-Shops — Einordnung bestehender Shops.
- EU-Verordnung: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) — Transparenzpflichten in Artikel 50.
- Bundesnetzagentur: KI-Verordnung und Aufsicht in Deutschland.
Die beiden Grundlagen zu diesem Thema im Detail:
Hinweis: Dieser Artikel gibt eine technische und allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang die Pflichten in deinem Fall greifen und welche Übergangsfristen für dich gelten, klärt im Zweifel ein Fachanwalt für IT-Recht.